Hilfe bei bestehenden Problemen einer GmbH

Wann ist eine GmbH überschuldet? – diese Frage klärt abschließend nur eine Fortbestehungsprognose!

Über den Zeitpunkt, wann eine GmbH auch offiziell als überschuldet gilt, können die Verantwortlichen und der Gesetzgeber durchaus verschiedener Meinung sein. Damit diese unterschiedlichen Auffassungen nicht zulasten der Gläubiger gehen, finden sich gesetzliche Regelungen und Fristen, welche den Geschäftsführern einer GmbH helfen sich bei einem wachsenden Schuldenberg richtig zu verhalten. Hierzu gehört zuerst eine Fortbestehungsprognose zu erstellen. In dieser sind die Einnahmen sowie alle Verbindlichkeiten aufgeführt, um auf dieser Grundlage eine Prognose abzuleiten, die feststellt, ob es der GmbH aus eigener Kraft möglich sein wird diesen Schuldenberg zu bewältigen. Bei einer positiven Fortbestehungsprognose besteht keine Veranlassung Insolvenz anzumelden. Weniger Spielraum besteht bei einer negativen Prognose. Diese setzt automatisch die 21 Tage Frist zur Beantragung der Insolvenz in Gang. Unterbleibt dieser Antrag, gilt die negative Fortbestehungsprognose gleichzeitig als wichtigstes Beweisstück, um dem Geschäftsführer eine Insolvenzverschleppung nachzuweisen.

Eine Überschuldung tritt nicht nur durch unbezahlte Rechnungen ein

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Die Gründe für eine Überschuldung sind nicht immer nur in einer niedrigen Auftragslage zu finden. Immer mehr GmbHs und Unternehmen haben mit einer schlechten Zahlungsmoral der Kunden zu kämpfen. Das 14-tägige Zahlungsziel auf den Rechnungen wird selbst bei großen Beträgen gerne ignoriert, sodass kleinen und mittelständischen Unternehmen schnell das Geld für neue Materialien fehlt. Steigen die Preise aufgrund dieser ausbleibenden Zahlungen fällt es den Unternehmen zunehmend schwerer sich gegen die Konkurrenz zu behaupten. Leider springen zu diesem ungünstigen Zeitpunkt häufig auch die Banken ab, sodass es nochmals schwerer fällt die angemahnten Beträge auf anderem Weg auszugleichen. Leider hat der Grund für die Überschuldung keinen Einfluss auf den Zwang Insolvenz anzumelden.

Untätigkeit ist einer der wichtigsten Faktoren für eine strafrechtliche Verfolgung

Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung ist erfüllt, sobald der Antrag deutlich später als in der gesetzlich gewährten 21 Tage Frist erfolgt. Zeitgleich mit dieser straffreien Zeit, endet auch die Möglichkeit sich nach einer Alternative zur Insolvenz umzusehen. Wer alles unternehmen möchte, um nicht in die Insolvenz zu rutschen, sollte daher niemals untätig bleiben. Wer sich zum Beispiel für den Verkauf der GmbH entscheiden möchte, hat auch in dieser Gnadenfrist noch die Chance die richtigen Schritte einzuleiten, damit weder die Insolvenzverschleppung noch die Haftung des Geschäftsführers über die eigene berufliche Zukunft entscheiden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf folgender Seite: https://gmbh-probleme-berlin.de/